Donnerstag 30. Oktober 2008
Bahnübergang

Modellbahntechnik-Lexikon: Bahnübergang

Ein Bahnübergang (Abkürzung: ) ist eine höhengleiche Kreuzung (Verkehr) einer Eisenbahnstrecke mit einer Straße, einem Weg oder einem Platz. Die Kreuzung einer Eisenbahn mit einer Straße, einem Weg oder einem Platz auf unterschiedlichem Niveau heißt Überführung oder Unterführung. Übergänge für Reisende zum Erreichen eines Bahnsteigs ohne Sicherung hingegen gelten als Reisendenübergang (Rü).

Anzahl der Bahnübergänge in Deutschland

In Deutschland gibt es laut Wikipedia rund 50.000 Bahnübergänge, davon rund 21.400 im Netz der Deutschen Bahn.

Gesetzliche Grundlagen

Auf Eisenbahnstrecken mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind in Deutschland Bahnübergänge unzulässig. Beim Neubau von Eisenbahnstrecken, so genannten Neubaustrecken, ist, auch wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur bis zu 160 km/h beträgt, der Neubau von Bahnübergängen in der Regel nicht mehr zulässig. Genaueres regelt hierzu das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG). Auf den Hauptstrecken im Netz der Deutschen Bahn ist man bestrebt, die Anzahl der Bahnübergänge immer weiter zu reduzieren. Sie werden ersatzlos aufgelassen oder durch Überführungen oder Unterführungen ersetzt.

Auf Grund der geringeren Haftreibung und der größeren bewegten Masse verfügt ein Schienenfahrzeug über einen bedeutend längeren Bremsweg als ein Straßenfahrzeug. Das führt dazu, dass der Eisenbahnverkehr am Bahnübergang Vorrang vor dem Straßenverkehr hat. Dieser in § 11 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) rechtlich verbriefte Vorrang wird beiderseits des Bahnüberganges mit dem Andreaskreuz (StVO Zeichen 201) angezeigt. Straßenverkehrsteilnehmer müssen bei gesichertem Bahnübergang vor dem Andreaskreuz halten. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung verlangt für Feld- und Waldwege, Fußwege und Privatwege nicht die Aufstellung von Andreaskreuzen. Das gilt auch für Straßen und Wege über Nebengleise, wenn der Bahnübergang für das Befahren mit Eisenbahnfahrzeugen durch Posten gesichert wird (siehe weiter unten). Vor Bahnübergängen müssen auch Einsatzfahrzeuge anhalten, wenn dies für andere Straßenverkehrsteilnehmer vorgeschrieben ist.

Die Regelungen für den Bau und die Finanzierung von Bahnübergängen in Deutschland sind im Eisenbahnkreuzungsgesetz, in Österreich im Eisenbahngesetz und in der Eisenbahnkreuzungsverordnung enthalten. Die Art der Sicherung gibt in Deutschland die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung bzw. darauf aufbauend die interne DB-Konzernrichtlinie 815 vor.

Bei der Eisenbahn hießen höhengleiche Übergänge in der Vergangenheit ausgehend vom eigenen System Wegübergang (WÜ). Der Begriff Bahnübergang wurde erst nach dem Zweiten Weltkrieg von der Deutschen Bundesbahn eingeführt. Die Deutsche Reichsbahn behielt den Begriff Wegübergang bis zu ihrer Auflösung 1993 bei.

Unfälle und Sicherheit

40 Menschen starben im Jahr 2003 bei Unfällen an deutschen Bahnübergängen. Insgesamt kam es zu 25 Unfällen. 97% der Unfälle passierten, weil Autofahrer oder Fußgänger zu unachtsam waren. Nach Beobachtung des ADAC nähert sich ein Drittel der Autofahrer mit viel zu hoher Geschwindigkeit dem Bahnübergang. 40% aller Verkehrsteilnehmer befahren nicht technisch gesicherte Bahnübergänge, ohne nach einem Zug Ausschau zu halten.

Im Jahr 2006 wurden 231 Unfälle mit Autos an Bahnübergängen gezählt.

Der schwerste Unfall an einem Bahnübergang in Deutschland war das Zugunglück von Langenweddingen und forderte 94 Todesopfer. Es geschah am 6. Juli 1967 in der Nähe der Ortschaft Langenweddingen im heutigen Bundesland Sachsen-Anhalt, als aufgrund eines Bedienfehlers ein Personenzug der Deutschen Reichsbahn der DDR mit einem Tanklastwagen zusammenstieß.

Jährlich werden rund 500 Millionen Euro in die Beseitigungen von Bahnübergängen und verbesserte Sicherheitsmaßnahmen von Bahn, Kommunen, Ländern und Straßenbaubetrieben investiert.

Schnellfahrten an Bahnübergängen
(Ausnahmegenehmigung 1977 bis 1992)

Zwischen 1977 und 1988 erlaubte eine Ausnahmegenehmigung des Bundesministers für Verkehr − in Abweichung der damaligen Fassung der EBO − das Befahren von Eisenbahnstrecken mit 200 km/h. Diese Regelung schloss auch Bahnübergänge mit ein. Die Deutsche Bundesbahn regelte ferner im Rahmen einer Schnellfahrrichtlinie das Befahren von Bahnübergängen mit über 160 km/h. Die dritte Verordnung zur Änderung der EBO vom 8. Mai 1991 sah in Artikel 2 eine Übergangsfrist für bestehende Bahnübergänge auf Schnellfahrstrecken vor, die bis 31. Dezember 1992 das Befahren bestehender Bahnübergänge mit über 160 km/h erlaubte. Die Schrankenbäume der betroffenen Bahnübergänge wurden dabei, für den Fall von Durchbrüchen von Straßenfahrzeugen, durch eine Leiterschleife (Baumbruchschleife) überwacht.

Die Deutsche Bahn AG schlug 1994 vor, diese Regelung aufzuheben und die Entscheidung für das Befahren von Bahnübergängen mit über 160 km/h dem Vorstand des Unternehmens zu überlassen. Das Unternehmen begründete seinen Vorschlag mit der Attraktivierung des Schienenverkehrs durch die damit ermöglichten Geschwindigkeitserhöhungen. Durch technische Sicherungsmaßnahmen könnten bei mit Hochgeschwindigkeit befahrenen Übergängen derselbe Sicherheitsgrad erreicht werden wie bei den übrigen Übergängen erreicht werden könnte. Seit 1977 habe sich ferner kein Unfall an einem mit Hochgeschwindigkeit befahrenen Bahnübergang ereignet. Ein alternativer Vorschlag der DB sah vor, zumindest bei solchen Bahnübergängen Schnellfahrten weiterhin zuzulassen, deren Beseitigung planerisch oder wirtschaftlich besonders kompliziert sei, beispielsweise an untergeordneten Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften. Derartige Übergänge könnten mit zusätzlichen technischen Sicherungselementen ausgerüstet werden.

Eine Arbeitsgruppe des Bundesverkehrsministeriums, unter Beteiligung der DB AG und des VDV, lehnte den Vorschlag des Unternehmens ab.

Sicherungsarten

Bahnübergänge müssen entweder mit technischen Einrichtungen oder durch andere Maßnahmen „gesichert“ werden. „Ungesicherte“ Bahnübergänge gibt es nicht, auch wenn diese Vokabel häufig, meist in Berichten über Unfälle an Bahnübergängen, gebraucht wird. Korrekt wäre: „nicht-technisch gesichert“. Welche Art der Sicherung angewandt werden muss oder darf, richtet sich nach der Stärke des Straßenverkehrs und der Art der Eisenbahnstrecke, ob Haupt- oder Nebenbahn, ein- oder mehrgleisige Strecke, Fußweg, Radweg, Waldweg oder Privatweg.

Die Stärke des Straßenverkehrs wird bemessen nach der Anzahl der Kraftfahrzeuge, die neben dem anderen Verkehr einen Bahnübergang innerhalb eines Tages überqueren. Bahnübergänge haben hiernach

  • schwachen Verkehr mit bis zu 100 Kraftfahrzeugen,
  • mäßigen Verkehr mit 100 bis zu 2500 Kraftfahrzeugen oder
  • starken Verkehr mit mehr als 2500 Kraftfahrzeugen pro Tag.

Für Bahnübergänge mit starkem Straßenverkehr schreibt die deutsche Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung die technische Sicherung vor mit

  • Lichtzeichen oder
  • Blinklichtern oder
  • Lichtzeichen mit Halbschranken oder
  • Blinklichtern mit Halbschranken oder
  • Lichtzeichen mit Schranken oder
  • Schranken.

Das gilt für Haupt- und Nebenbahnstrecken gleichermaßen.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Bahnübergang aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. 

Von: MAB, Wikipedia
 
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